Wo Wohneigentum noch günstig ist

St. Pölten und Eisenstadt attraktiv

von Gerhard Rodler

Sankt Pölten in Niederösterreich © AdobeStock Sankt Pölten in Niederösterreich © AdobeStock
Neu errichtete Eigentumswohnungen sind aktuell in St. Pölten mit einem Preis von rund 3.700 Euro pro m² am günstigsten. Etwas teurer wohnt man in Eisenstadt mit 4.100 Euro/ m². Auf den Plätzen folgen Graz mit rund 5.100 Euro sowie Klagenfurt und Linz mit jeweils rund 5.500 Euro pro Quadratmeter. Im gehobenen Mittelfeld bei neuen Wohnungen rangieren Wien und Bregenz mit jeweils rund 6.100 Euro/ m². Das ergibt eine heute veröffentlichte aktuelle Erhebung von Raiffeisen Immobilien.
Deutlich teurer sind neu errichtete Eigentumswohnungen mit 9.000 Euro/ m² in Salzburg. Am tiefsten in die Tasche greifen muss man aber in Tirols Landeshauptstadt: In Innsbruck berappt man für den Quadratmeter Neubau-Eigentumswohnung im Schnitt etwa Euro 9.700. Betrachtet man die Durchschnitts-Preise für gebrauchte Eigentumswohnungen zeigt sich ein etwas anderes Bild: Diese sind derzeit in Eisenstadt mit 2.200 Euro/ m² am günstigsten, gefolgt von St. Pölten mit rund 2.400 Euro. In Graz und Klagenfurt bekommt man für etwa 2.900 Euro pro Quadratmeter eine gebrauchte Eigentumswohnung. Linz rangiert mit rund 3.300 Euro/ m² im Mittelfeld, gefolgt von Wien mit Quadratmeterpreisen von rund 4.200 Euro bzw. Bregenz mit rund 4.400 Euro. Die teuersten Pflaster sind auch bei den gebrauchten Wohnungen die Landeshauptstädte von Salzburg und Tirol, wobei Innsbruck mit 5.600 Euro/ m² die Mozartstadt mit 4.900 Euro/ m² noch deutlich übertrifft. Die Analyse von Raiffeisen Immobilien betrachtet Durchschnittswerte über das jeweilige Stadtgebiet, in Top-Lagen können die Werte also deutlich darüber liegen.
Die höchsten Preise für Eigentumswohnungen sind im Westen, in Innsbruck, Salzburg und Bregenz zu finden. Linz und die Bundeshauptstadt Wien bewegen sich im Mittelfeld, während es im Süden und Osten noch leistbareren Wohnraum gibt.
Verglichen mit dem Vorjahr sind die Preise für neu errichtete Eigentumswohnungen in den meisten Landeshauptstädten gestiegen oder haben zumindest stagniert. Das liegt primär an den weiterhin hohen Baukosten, die sich in den Neubaupreisen widerspiegeln. Darüber hinaus sinkt das Angebot an Neubauwohnungen, da infolge der gestiegenen Zinsen viele Projekte nicht realisiert werden. Bei nach wie vor vorhandener Nachfrage dürften die Preise von Neubauwohnungen also auch in Zukunft stabil bleiben oder zumindest nicht sinken. Einziger „Ausreißer“ ist Bregenz, wo neuen Eigentumswohnungen im Vergleich zum Vorjahr um rund 10 Prozent billiger geworden sind – eine Folge der schrumpfenden Nachfrage im ohnehin schon hochpreisigen Ländle. Bei gebrauchten Eigentumswohnungen beobachtet Raiffeisen Immobilien hingegen ein steigendes Angebot. Mehr ungenützte Objekte kommen auf den Markt. Das führt in diesem Segment zu leicht sinkenden Preisen. „Der Markt ist zweigeteilt: Während Neubauwohnungen knapper werde und damit teuer bleiben, gibt es ein breites Angebot an mittlerweile wieder preisgünstigeren Gebrauchtwohnungen.“ erläutern die Sprecher von Raiffeisen Immobilien,Peter Weinberger und  Peter Mayr.
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Aktien-Optionen für UBM

Voraussetzung war Eigeninvestment in Aktien

von Gerhard Rodler

Aktien-Optionen für UBM © AdobeStock Aktien-Optionen für UBM © AdobeStock
Die Gesellschaft hat dem Top-Management 600.000 Aktienoptionen zur Verfügung gestellt, die auch mit knapp 90 Prozent zum überwältigenden Teil in Anspruch genommen wurden. Voraussetzung für die Teilnahme am AOP ist ein Eigeninvestment in Form von Aktien der Gesellschaft. Dabei werden für eine Eigeninvestmentaktie jeder teilnahmeberechtigten Person fünf Aktienoptionen eingeräumt. „Mit dieser herausragenden Teilnahme-Quote beweist das Top-Management, wie sehr es hinter der Strategie der UBM steht und an die Umsetzung des neuen Geschäftsmodells glaubt“, sagt UBM-CEO Thomas G. Winkler.
Die UBM verfolgt eine Unternehmensstrategie, die auf die nachhaltige Entwicklung und langfristige Steigerung des Unternehmenswertes abzielt. Durch das neue Aktien-Optionen-Programm (AOP), das in der 143. ordentlichen Hauptversammlung im Mai genehmigt wurde, sollen die Interessen des Top-Managements der UBM mit jenen der Aktionäre möglichst in Übereinstimmung gebracht werden. Auch erwarten (insbesondere internationale) Investoren, dass das Management am Erfolg des Unternehmens partizipieren kann und selbst Geld ins Unternehmen legt.
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Welche Gebäude top sind

Dreso und ÖGNI checken Energieeffizienz

von Gerhard Rodler

Welche Gebäude top sind © AdobeStock Welche Gebäude top sind © AdobeStock
Erstmals präsentieren die ÖGNI und das Projektmanagement- und Immobilienberatungsunternehmen Drees & Sommer Österreich eine nationale Studie, um die oberen 15 Prozent des Gebäudebestandes nach dessen Energieeffizienz zu klassifizieren. Die Studie bietet nun erstmals eine Orientierung, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um als Top-15-Prozent-Gebäu­de die Taxonomiekonformität gemäß dem Umweltziel 1 für Bestandsgebäude zu erreichen. „Der Gebäudebestand ist für rund 36 Prozent der klimaschädlichen Emissionen in der EU verant­wortlich. Daher sind die Handlungsmöglichkeiten in diesem Bereich besonders bedeutend Die EU-Taxonomie erfordert Handlungsbedarf, daher haben wir uns die Einordnung der Immobilien genauer angesehen, um Handlungsempfehlungen an Immobilienhalter geben zu können. Es wird nun auch deutlich, wenn ein Gebäude eben nicht zu den oberen 15 Prozent zählt. Hier tickt die Uhr: laut EU-Plänen sollen Bestandsgebäude bis 2050 in Nullemissions­gebäude umgebaut werden. Gemeinsam mit unseren Expert:innen bei Drees & Sommer können wir analysieren, was bei einem Gebäude, das nicht zu den Top-15-Prozent gehört, zu tun ist und den daraus resultierenden Maßnahmenkatalog umsetzen, um auch solchen Gebäuden eine taxonomiekonforme Zukunft zu geben“, so Georg Stadlhofer, Geschäfts­führer Drees & Sommer Österreich.
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Thomas Beyerle verlässt Catella

Scheidet zum Jahresende aus

von Gerhard Rodler

Thomas Beyerle © Catella Real Estate AG Thomas Beyerle © Catella Real Estate AG
Thomas Beyerle, derzeitiger Managing Director Catella Property Valuation, Head of Group Research und Head of Strategy & Communications bei der Catella Real Estate, hat die Geschäftsführung darüber informiert, dass er das Unternehmen aus persönlichen Gründen zum 31. Dezember 2024 verlassen möchte.
Er übernahm am 1. Juli 2014 als Geschäftsführer der Catella Property Valuation die Verantwortung für die damals neu aufgebaute Research-Abteilung. In den vergangenen zehn Jahren war er zudem als geschätzter Catella-Botschafter auf wichtigen Veranstaltungen der Immobilienwirtschaft mit Key Notes, Vorträgen und Podiumsdiskussionen sowie als exzellenter kommunikativer Netzwerker mit Kunden für die Catella Gruppe tätig.
"Wir respektieren den Wunsch von Prof. Dr. Beyerle, unser Unternehmen zu verlassen. Er hat in seiner langjährigen Tätigkeit im Konzern einen sehr wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung und Positionierung unserer Gruppe im Finanz- und Immobiliensektor geleistet. Hierfür möchte ich ihm meinen ganz herzlichen Dank aussprechen. Wir wünschen ihm für seine persönliche und berufliche Zukunft alles Gute." sagt Timo Nurminen, Head of Investment Management bei Catella.
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Zur Klausel über Bewusstseinsstörungen

RECHT. Anwalt Weinrauch zum Leistungsausschluss

von Gerhard Rodler

Anwalt Weinrauch zum Leistungsausschluss  © AdobeStock Anwalt Weinrauch zum Leistungsausschluss © AdobeStock
Was ist passiert?
Die Versicherungsnehmerin bemerkte einen süßlichen Geschmack im Mund, begleitet von Übelkeit und einem allgemeinen Schwächegefühl. Sie verlor noch im Stehen das Bewusstsein, fiel zur Seite und stieß mit dem Kopf auf einen Heizkörper, wobei sie sich verletzte. Die unmittelbar vor dem Sturz erlittene und für den Sturz verantwortliche Bewusstlosigkeit ging auf den grenzwertig reduzierten Ernährungszustand, Hypotonie und Hyponatriämie zurück.
Die Versicherungsnehmerin verlangte von ihrer Gesundheitsvorsorgeversicherung Deckung für den Unfall.
Die dem Gesundheitsvorsorgeversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2006) in der Fassung 07 2012 lauten auszugsweise wie folgt: „Was ist eingeschränkt versichert?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:
[...]1.5 der versicherten Person infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung, sowie durch epileptische oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Geistes- und Bewusstseinsstörungen sind alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die auf Krankheit oder künstlichen Mitteln beruhen, die versicherte Personen außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen ihre Umwelt zu genügen, und einen Grad erreicht haben, bei dem sie die Gefahrenlage nicht mehr beherrschen kann. [...]“
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 22.05.2024, Geschäftszahl: 7Ob78/24g, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen sind. Dabei orientiert man sich am Maßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmungen. Unklarheiten gehen grundsätzlich zu Lasten der Partei, von der die Formulierung stammt. Ausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden als ihr wirtschaftlicher Zweck und die Ausdrucksweise es erfordern.
Im konkreten Fall sollen durch die Klausel Unfälle vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen, gefahrenerhöhenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherungsnehmer darstellen.
Die Beeinträchtigung muss so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherungsnehmers nicht zulässt.
Eine Haftung des Versicherungsträgers für Unfallschäden, die auf eine durch eine Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, auch wenn die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen ist. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.
Dass die Versicherungsnehmerin aufgrund eines reduzierten Ernährungszustands, Hypotonie und Hyponatriämie das Bewusstsein verlor und sich verletzte, stellen daher eine Krankheit dar, die subjektiv und objektiv die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden negativ beeinflusste.
Der OGH kam schließlich zum Ergebnis, dass kein Versicherungsschutz besteht, da die Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz im Zusammenhang mit Bewusstseinsstörungen klar war und die Versicherungsnehmerin mit dem Ausschluss rechnen musste.
Schlussfolgerungen
„Jedem Versicherungsnehmer muss das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen zu rechnen.“
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Keine neuerliche Klage auf Zinszahlung

Lebensversicherung: OGH hat entschieden

von Gerhard Rodler

Roland Weinrauch © Weinrauch Rechtsanwälte © Weinrauch Rechtsanwälte Roland Weinrauch © Weinrauch Rechtsanwälte © Weinrauch Rechtsanwälte
Was ist passiert?
Der Versicherungsnehmer schloss 1997 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, die er 2013 kündigte. Der Versicherer leistete den Rückkaufswert in Höhe von EUR 45.121,36 an den Versicherungsnehmer, der insgesamt Prämien in Höhe von EUR 50.358,31 investiert hatte.
2018 trat der Versicherungsnehmer wegen fehlender Belehrung über sein Rücktrittsrecht zudem vom Vertrag zurück. Das Handelsgericht Wien bestätigte den Rücktritt und verurteilte den Versicherer zur Rückzahlung der Prämien abzüglich des erhaltenen Rückkaufswerts, der Versicherungssteuer und der Risikokosten. Das Begehren auf Zahlung der Vergütungszinsen wies es wegen Verjährung rechtskräftig ab.
Der Versicherungsnehmer klagte den Versicherer erneut auf Zahlung der Vergütungszinsen und argumentiert mit einer neuen Rechtsansicht: Er behauptete nunmehr Intransparenz und Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln, die zur Nichtigkeit des Vertrags und somit zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen führen. Konkret stützte er den Anspruch auf den Entfall des Lebensversicherungsvertrages. Nach seiner Argumentation ist das Versicherungsverhältnis bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, wodurch bereits empfangene Leistungen allseits zurückzustellen sind. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab, da der Vertrag 2018 rückabgewickelt wurde und keine weiteren Ansprüche bestünden. Das Berufungsgericht ließ aber die ordentliche Revision zu.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 22.05.2024 zu GZ 7 Ob 67/24i führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft die erneute Klage auf denselben Anspruch und Sachverhalt verhindert. Wenn das Gericht ein Prozesshindernis nicht beachtet, muss das Verfahren aufgehoben und die Klage zurückgewiesen werden.
Nach der Rechtsprechung des OGH räumt der EuGH den Mitgliedstaaten Verfahrensautonomie ein, einschließlich der Ausgestaltung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Der Effektivitätsgrundsatz erfordert nicht, die nationalen Rechtskraftregeln zugunsten des Verbraucherschutzes zu umgehen, insbesondere nicht im vorliegenden Fall, wo der Vertrag rückwirkend aufgehoben wurde.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherungsnehmer im Jahr 2018 sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ausübte, was zu einer Vertragsaufhebung führt, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückreicht. Die Rechtslage ist damit so zu beurteilen, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre.
Etwaige Klauseln des Lebensversicherungsvertrags wurden damit gar nicht wirksam und entfalteten auch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Der OGH bestätigte im Ergebnis die abweisenden Vorentscheidungen. Er kam zum Ergebnis, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht besteht, da die bestehenden Regelungen zur Rechtskraft – welche auch für Verbraucher gelten – der zweimaligen Geltendmachung desselben Anspruchs entgegenstehen.
Schlussfolgerung: 
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Änderungen der Rechtslage nach einem ersten Urteil können keinen neuen Anspruch für davor liegende Zeiträume begründen. Auch Änderungen in der Rechtsauffassung begründen keine neue Klage. “
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Sonderer verstärkt Bewerter-Team

Neu bei Reinberg und Partner

von Gerhard Rodler

Franziska Sonderer

 © Reinberg & Partner Franziska Sonderer © Reinberg & Partner
Ab sofort verstärkt Franziska Sonderer das Bewerter-Team von Reinberg & Partner. Franziska Sonderer hat nach der Matura Wirtschaftsberatung an der FH Wiener Neustadt studiert und erste Erfahrungen in der Immobilienverwaltung gemacht. Nunmehr liegt ihr Schwerpunkt als Junior-Bewerterin in der strukturierten Abwicklung von Bestandsbewertungen für institutionelle Investoren. „Franziska ist interessiert daran die Immobilie ganzheitlich zu begreifen, damit ist sie in der Bewertung gut aufgehoben“ meint Wolfgang Fessl, Geschäftsführer bei Reinberg & Partner.
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Dreso und ÖGNI checken Energieeffizienz

Welche Gebäude top sind

von Gerhard Rodler

Erstmals präsentieren die ÖGNI und das Projektmanagement- und Immobilienberatungsunternehmen Drees & Sommer Österreich eine nationale Studie, um die oberen 15 Prozent des Gebäudebestandes nach dessen Energieeffizienz zu klassifizieren. Die Studie bietet nun erstmals eine Orientierung, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um als Top-15-Prozent-Gebäu­de die Taxonomiekonformität gemäß dem Umweltziel 1 für Bestandsgebäude zu erreichen. „Der Gebäudebestand ist für rund 36 Prozent der klimaschädlichen Emissionen in der EU verant­wortlich. Daher sind die Handlungsmöglichkeiten in diesem Bereich besonders bedeutend Die EU-Taxonomie erfordert Handlungsbedarf, daher haben wir uns die Einordnung der Immobilien genauer angesehen, um Handlungsempfehlungen an Immobilienhalter geben zu können. Es wird nun auch deutlich, wenn ein Gebäude eben nicht zu den oberen 15 Prozent zählt. Hier tickt die Uhr: laut EU-Plänen sollen Bestandsgebäude bis 2050 in Nullemissions­gebäude umgebaut werden. Gemeinsam mit unseren Expert:innen bei Drees & Sommer können wir analysieren, was bei einem Gebäude, das nicht zu den Top-15-Prozent gehört, zu tun ist und den daraus resultierenden Maßnahmenkatalog umsetzen, um auch solchen Gebäuden eine taxonomiekonforme Zukunft zu geben“, so Georg Stadlhofer, Geschäfts­führer Drees & Sommer Österreich.

Scheidet zum Jahresende aus

Thomas Beyerle verlässt Catella

von Gerhard Rodler

Thomas Beyerle © Catella Real Estate AG
Thomas Beyerle, derzeitiger Managing Director Catella Property Valuation, Head of Group Research und Head of Strategy & Communications bei der Catella Real Estate, hat die Geschäftsführung darüber informiert, dass er das Unternehmen aus persönlichen Gründen zum 31. Dezember 2024 verlassen möchte.
Er übernahm am 1. Juli 2014 als Geschäftsführer der Catella Property Valuation die Verantwortung für die damals neu aufgebaute Research-Abteilung. In den vergangenen zehn Jahren war er zudem als geschätzter Catella-Botschafter auf wichtigen Veranstaltungen der Immobilienwirtschaft mit Key Notes, Vorträgen und Podiumsdiskussionen sowie als exzellenter kommunikativer Netzwerker mit Kunden für die Catella Gruppe tätig.
"Wir respektieren den Wunsch von Prof. Dr. Beyerle, unser Unternehmen zu verlassen. Er hat in seiner langjährigen Tätigkeit im Konzern einen sehr wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung und Positionierung unserer Gruppe im Finanz- und Immobiliensektor geleistet. Hierfür möchte ich ihm meinen ganz herzlichen Dank aussprechen. Wir wünschen ihm für seine persönliche und berufliche Zukunft alles Gute." sagt Timo Nurminen, Head of Investment Management bei Catella.
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RECHT. Anwalt Weinrauch zum Leistungsausschluss

Zur Klausel über Bewusstseinsstörungen

von Gerhard Rodler

Was ist passiert?
Die Versicherungsnehmerin bemerkte einen süßlichen Geschmack im Mund, begleitet von Übelkeit und einem allgemeinen Schwächegefühl. Sie verlor noch im Stehen das Bewusstsein, fiel zur Seite und stieß mit dem Kopf auf einen Heizkörper, wobei sie sich verletzte. Die unmittelbar vor dem Sturz erlittene und für den Sturz verantwortliche Bewusstlosigkeit ging auf den grenzwertig reduzierten Ernährungszustand, Hypotonie und Hyponatriämie zurück.
Die Versicherungsnehmerin verlangte von ihrer Gesundheitsvorsorgeversicherung Deckung für den Unfall.
Die dem Gesundheitsvorsorgeversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2006) in der Fassung 07 2012 lauten auszugsweise wie folgt: „Was ist eingeschränkt versichert?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:
[...]1.5 der versicherten Person infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung, sowie durch epileptische oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Geistes- und Bewusstseinsstörungen sind alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die auf Krankheit oder künstlichen Mitteln beruhen, die versicherte Personen außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen ihre Umwelt zu genügen, und einen Grad erreicht haben, bei dem sie die Gefahrenlage nicht mehr beherrschen kann. [...]“
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 22.05.2024, Geschäftszahl: 7Ob78/24g, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen sind. Dabei orientiert man sich am Maßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmungen. Unklarheiten gehen grundsätzlich zu Lasten der Partei, von der die Formulierung stammt. Ausschlüsse dürfen nicht weiter ausgelegt werden als ihr wirtschaftlicher Zweck und die Ausdrucksweise es erfordern.
Im konkreten Fall sollen durch die Klausel Unfälle vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen, gefahrenerhöhenden, gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherungsnehmer darstellen.
Die Beeinträchtigung muss so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherungsnehmers nicht zulässt.
Eine Haftung des Versicherungsträgers für Unfallschäden, die auf eine durch eine Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, auch wenn die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen ist. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an.
Dass die Versicherungsnehmerin aufgrund eines reduzierten Ernährungszustands, Hypotonie und Hyponatriämie das Bewusstsein verlor und sich verletzte, stellen daher eine Krankheit dar, die subjektiv und objektiv die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden negativ beeinflusste.
Der OGH kam schließlich zum Ergebnis, dass kein Versicherungsschutz besteht, da die Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz im Zusammenhang mit Bewusstseinsstörungen klar war und die Versicherungsnehmerin mit dem Ausschluss rechnen musste.
Schlussfolgerungen
„Jedem Versicherungsnehmer muss das Wissen zugemutet werden, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen zu rechnen.“
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Lebensversicherung: OGH hat entschieden

Keine neuerliche Klage auf Zinszahlung

von Gerhard Rodler

Roland Weinrauch © Weinrauch Rechtsanwälte © Weinrauch Rechtsanwälte
Was ist passiert?
Der Versicherungsnehmer schloss 1997 eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, die er 2013 kündigte. Der Versicherer leistete den Rückkaufswert in Höhe von EUR 45.121,36 an den Versicherungsnehmer, der insgesamt Prämien in Höhe von EUR 50.358,31 investiert hatte.
2018 trat der Versicherungsnehmer wegen fehlender Belehrung über sein Rücktrittsrecht zudem vom Vertrag zurück. Das Handelsgericht Wien bestätigte den Rücktritt und verurteilte den Versicherer zur Rückzahlung der Prämien abzüglich des erhaltenen Rückkaufswerts, der Versicherungssteuer und der Risikokosten. Das Begehren auf Zahlung der Vergütungszinsen wies es wegen Verjährung rechtskräftig ab.
Der Versicherungsnehmer klagte den Versicherer erneut auf Zahlung der Vergütungszinsen und argumentiert mit einer neuen Rechtsansicht: Er behauptete nunmehr Intransparenz und Missbräuchlichkeit einiger Vertragsklauseln, die zur Nichtigkeit des Vertrags und somit zu einem doch nicht verjährten Anspruch der Zahlung von Vergütungszinsen führen. Konkret stützte er den Anspruch auf den Entfall des Lebensversicherungsvertrages. Nach seiner Argumentation ist das Versicherungsverhältnis bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln, wodurch bereits empfangene Leistungen allseits zurückzustellen sind. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen die Klage ab, da der Vertrag 2018 rückabgewickelt wurde und keine weiteren Ansprüche bestünden. Das Berufungsgericht ließ aber die ordentliche Revision zu.
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 22.05.2024 zu GZ 7 Ob 67/24i führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft die erneute Klage auf denselben Anspruch und Sachverhalt verhindert. Wenn das Gericht ein Prozesshindernis nicht beachtet, muss das Verfahren aufgehoben und die Klage zurückgewiesen werden.
Nach der Rechtsprechung des OGH räumt der EuGH den Mitgliedstaaten Verfahrensautonomie ein, einschließlich der Ausgestaltung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Der Effektivitätsgrundsatz erfordert nicht, die nationalen Rechtskraftregeln zugunsten des Verbraucherschutzes zu umgehen, insbesondere nicht im vorliegenden Fall, wo der Vertrag rückwirkend aufgehoben wurde.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherungsnehmer im Jahr 2018 sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG ausübte, was zu einer Vertragsaufhebung führt, die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückreicht. Die Rechtslage ist damit so zu beurteilen, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre.
Etwaige Klauseln des Lebensversicherungsvertrags wurden damit gar nicht wirksam und entfalteten auch keine Verbindlichkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Der OGH bestätigte im Ergebnis die abweisenden Vorentscheidungen. Er kam zum Ergebnis, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers nicht besteht, da die bestehenden Regelungen zur Rechtskraft – welche auch für Verbraucher gelten – der zweimaligen Geltendmachung desselben Anspruchs entgegenstehen.
Schlussfolgerung: 
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Änderungen der Rechtslage nach einem ersten Urteil können keinen neuen Anspruch für davor liegende Zeiträume begründen. Auch Änderungen in der Rechtsauffassung begründen keine neue Klage. “

Neu bei Reinberg und Partner

Sonderer verstärkt Bewerter-Team

von Gerhard Rodler

Franziska Sonderer © Reinberg & Partner
Ab sofort verstärkt Franziska Sonderer das Bewerter-Team von Reinberg & Partner. Franziska Sonderer hat nach der Matura Wirtschaftsberatung an der FH Wiener Neustadt studiert und erste Erfahrungen in der Immobilienverwaltung gemacht. Nunmehr liegt ihr Schwerpunkt als Junior-Bewerterin in der strukturierten Abwicklung von Bestandsbewertungen für institutionelle Investoren. „Franziska ist interessiert daran die Immobilie ganzheitlich zu begreifen, damit ist sie in der Bewertung gut aufgehoben“ meint Wolfgang Fessl, Geschäftsführer bei Reinberg & Partner.
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