Porr übernimmt Quartier Eichenstraße

Exit für 6B47, Trivalue und Soravia

von Stefan Posch

Die Quartiersentwicklung in der Eichenstraße © Trivalue Die Quartiersentwicklung in der Eichenstraße © Trivalue
Größere Transaktionen am heimischen Immobilienmarkt häufen sich wieder, auch abseits von Notverkäufen. Kürzlich hat laut Informationen des Immoflash die Porr Beteiligungen und Management GmbH die Quartiersentwicklung O.A.X Vienna in der Eichenstraße 1 im 5. und 12. Wiener Gemeindebezirk übernommen. Aus Eintragungen im Firmenbuch geht hervor, dass 6B47, Trivalue und Soreal ihre Anteile an der Projektgesellschaft abgegeben haben. Das Closing des Deals soll Ende Juli erfolgt sein.
Im März 2019 setzten sich 6B47 und Trivalue als Sieger aus dem Bieterverfahren der WSE Wiener Standortentwicklung durch und übernahmen die Quartiersentwicklung. Etwas später kam auch Soravia als Projektpartner an Bord. Als Sieger des Architekturwettbewerbs für das Projekt ging der Entwurf der Arbeitsgemeinschaft der beiden Architekturbüros AWG (AllesWirdGut) und feld72 hervor.
Auf dem rund 14.500 Quadratmeter großen Grundstück ensteht auf drei Baufeldern ein Mix aus Wohnen, Gewerbe, Retail und Hotelnutzung mit insgesamt circa 43.000 Quadratmeter Nutzfläche. Dabei werden bis zum Jahr 2026 unter anderem 250 Wohneinheiten und 190 Serviced Apartments enstehen. Ende 2023 wurde zudem bekannt, dass auch die Central European University in das Quartier einziehen wird.
Die Projektkosten wurden zuletzt mit rund 220 Millionen Euro angegeben. Der Kaufpreis der Transaktion ist bis dato nicht bekannt. Beteiligte verwiesen gegenüber dem Immoflash auf ein Stillhalteabkommen.
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Letzte Chance teilzunehmen

Heute ist Deadline für das Hausverwalterranking

von Elisabeth K. Fürst

Last Call HV-Ranking © Adobe Stock Last Call HV-Ranking © Adobe Stock

Heute ist die letzte Chance, um bei diesjährigen Hausverwalter-Ranking des Immobilien Magazin mitzumachen. ALLE Hausverwaltungen Österreichs sind zur Teilnahme aufgerufen. Machen Sie mit! Wir wollen wissen welche Hausverwalter:innen im jeweiligen Bereich die Größten sind, wer die meisten Flächen betreut und wer das meiste Honorar erwirtschaftet. Die Teilnahme geht ganz einfach: Füllen Sie den Fragebogen aus, den Sie hier downloaden können.
Alle abgefragten Zahlen beziehen sich auf das Geschäftsjahr 2023.
Den fertigen Fragebogen schicken sie bitte bis spätestens Montag 5. August 2024 an ranking@imv-medien.at zurück.
Das fertige Ranking wird in der September-Ausgabe des Immobilien Magazins (ET: 2. September 2024) erscheinen.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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Immoinvestments europaweit gestiegen

Investitionsstimmung verbessert sich

von Stefan Posch

Lukas Schwarz, Head of Investment Properties bei CBRE, zeigt sich optimistisch. © CBRE Lukas Schwarz, Head of Investment Properties bei CBRE, zeigt sich optimistisch. © CBRE
Die Investionen in Immobilien sind laut Daten im 1. Halbjahr 2024 europaweit gestiegen. Diese ziegen einem Anstieg um rund zehn Prozent gegenüber dem ersten Halbjahr 2023. Insgesamt wurden in Europa 86,5 Milliarden Euro in Immobilien investiert. 
"Die Investitionsstimmung beginnt sich in ganz Europa zu verbessern und die Preise haben sich stabilisiert“, erklärt Chris Brett, Managing Director, European Capital Markets, CBRE.
Grundsätzlich ist die Entwicklung laut CBRE in allen Segmenten positiv – besonders bei Hotel und Wohnen. So stieg beispielsweise das Hotelinvestitionsvolumen um 62 Prozent auf 9,9 Milliarden Euro. Auch der Sektor Wohnen legte um sechs Prozent auf 18,3 Milliarden Euro zu.
Büroimmobilien waren in der ersten Jahreshälfte 2024 mit einem Investitionsvolumen von 18,7 Milliarden Euro (plus ein Prozent) der aktivste Sektor vor dem Bereich Wohnen. Im Industriebereich stieg das Volumen um sieben Prozent auf 16,1 Milliarden Euro, während das Gesamtvolumen im Einzelhandel um ein Prozent auf 13,5 Milliarden Euro stieg.
Acht der zehn größten geografischen Märkte verzeichneten in der ersten Jahreshälfte ein Wachstum der Investitionen. Besonders stark war die Entwicklung in Deutschland und Großbritannien mit einem Anstieg von 15 Prozent bzw. zehn Prozent.
Österreich hat das Volumen mit fast 1,1 Milliarden Euro vom Vorjahr lediglich gehalten. Dennoch scheint der internationale Trend auch in Österreich anzukommen. Lukas Schwarz, Head of Investment Properties bei CBRE: „Wir sehen wesentlich mehr Aktivität in Prüf- und Ankaufsprozessen. Das spiegelt sich zwar noch nicht in den aktuellen Zahlen wider, aber wir blicken der zweiten Jahreshälfte sehr optimistisch entgegen.“
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Soravia stellt Rohbau in Berlin fertig

Be.Yond Office Berlin mit 8.600 Quadratmetern Mietfläche

von Leon Protz

Be.Yond Office Berlin mit 8.600 Quadratmetern Mietfläche © Henn GmbH Be.Yond Office Berlin mit 8.600 Quadratmetern Mietfläche © Henn GmbH
Soravia hat im Juli den Rohbau des Projekts Be.Yond Office Berlin fertiggestellt. Das Bürogebäude in Berlin Tiergarten hat 8.600 Quadratmetern Mietfläche und liegt direkt am Landwehrkanal. Mit Abschluss des Rohbaus hat das Gebäude, dessen Fertigstellung Mitte 2025 erfolgen soll, seine volle Höhe von acht Stockwerken erreicht. Ursprünglich sollte der Rohbau erst im Laufe des Augusts 2024 fertiggestellt werden. „Ich bin stolz darauf, dass wir den Rohbau von Be.Yond Office Berlin einen Monat früher als geplant fertigstellen konnten. Mit diesem Projekt schaffen wir mitten im pulsierenden Berlin ein innovatives Bürogebäude für höchste Ansprüche. Die Vermarktung dieser spektakulären Flächen wird nun gestartet.“, so Adrian Menczyk, CTO der Soravia Deutschland. „Wir treiben alle unsere Immobilienentwicklungsprojekte planmäßig voran. Auch im herausfordernden Marktumfeld sind alle Kräne in Bewegung. Aktuell realisieren wir 18 Projekte in Österreich und Deutschland mit einem Volumen von gesamt rund 1,6 Milliarden Euro.“ Das Be.Yond Office Berlin – ausgerichtet auf gewerbliche Mieter mit flexiblen Raumbedürfnissen – entsteht am Schöneberger Ufer 69 gegenüber der Neuen Nationalgalerie. Das Bürogebäude liegt damit zentral im Berliner Westen zwischen Potsdamer Platz und Botschaftsviertel. Einzelbüros, Kombiflächen oder auch Open Space Flächen sind realisierbar. Interessent:innen können ihre Flächen flexibel planen und Räume individuell gestalten. Das Gebäude ist durchgehend nachhaltig konzipiert und wird ohne fossile Energieträger betrieben werden. Es besitzt ein Energiemanagement, das Heiz- und Kühldecken, zwei Luftwärmepumpen und eine Photovoltaikanlage umfasst. Zusätzlich strebt Soravia das DGNB-Gold-Zertifikat an. 
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HVs haften nicht für Mietentgang

RECHT: Entwarnung für Hausverwaltungen

von Gerhard Rodler

HVs haften nicht für Mietentgang © AdobeStock HVs haften nicht für Mietentgang © AdobeStock
Entwarnung für Hausverwaltungen: Hausverwaltungen haften gegenüber ihren Auftraggebern, die vermieten, nur dann, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung – im Rahmen vertraglicher Haftung – aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, oder aus der Verletzung absoluter Rechte beziehungsweise aus der Übertretung von Schutzgesetzen, die auch den Schutz des Vermögens bezwecken, ableiten lässt. Dies berichtet der Wohn- und Immobilienrechtspezialist Christoph Kothbauer. 
Eine Vertragshaftung des Verwalters bzw der Verwalterin gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bzw der einzelnen Wohnungseigentümerin kommt, weil der Verwalter bzw die Verwalterin in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den Wohnungseigentümer:innen steht, nur dann in Betracht, wenn Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwaltervertrags einbezogen ist, verletzt werden (Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Noch nicht ausjudiziert ist, ob ein Mietzinsentgang als bloßer Vermögensschaden in den Schutzbereich des Verwaltungsvertrags im WE einbezogen ist.
Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten bzw der Dritten sei nämlich dann zu verneinen, wenn er bzw sie kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen bzw eine der beiden Vertragspartner:innen hat.
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Schwindel als Bewusstseinsstörung?

RECHT: Wann ist der Ausschluss des Versicherungsschutzes zulässig?

von Leon Protz

Schwindel als Bewusstseinsstörung? © AdobeStock Schwindel als Bewusstseinsstörung? © AdobeStock
Was ist passiert?
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem beklagten Versicherer besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 224.151 Euro für dauernde Invalidität. Die diesem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (Auvb) lauten auszugsweise wie folgt: „Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes: Artikel 20, Welche Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle (...)  20.8 welche die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung (…) erleidet.“
Der Versicherungsnehmer stürzte aufgrund eines kurzfristigen Schwindels von einer Leiter. Dabei erlitt er Verletzungen im Bereich der linken Schulter, für die er aufgrund einer dauernden Invalidität eine Versicherungsleistung vom Versicherer forderte. Der Versicherer lehnte jedoch eine Leistung mit der Begründung ab, dass der schwindelbedingte Sturz von der Leiter ein Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung sei und somit der Risikoausschlusses gemäß Art 20.8 Auvb greifen würde. 

Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 22.05.2024, Geschäftszahl: 7 Ob 60/24k, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass der Begriff der Bewusstseinsstörung nicht die völlige Bewusstlosigkeit fordert. Nach Ansicht des OGH genügt es vielmehr, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherungsnehmer der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Auch eine Schwindelattacke könne eine Bewusstseinsstörung darstellen, wenn dadurch die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erheblich gestört ist.
Im vorliegenden Fall kamen die Gerichte zum Ergebnis, dass diese Erheblichkeitsschwelle noch nicht überschritten war. Der beim Versicherungsnehmer aufgetretene kurzfristige Schwindel habe „aufgrund seiner Kopfhaltung“ keine erhebliche Störung seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit mit sich gezogen. Das Vorliegen des Risikoausschluss wurde daher verneint, sodass der Versicherer dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet wurde.

Schlussfolgerungen
Dazu Rechtsanwalt Roland Weinrauch: „Beim Risikoausschluss für Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung kommt es darauf an, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherungsnehmers in einer konkreten Gefahrenlage so gestört ist, dass er diese Situation nicht mehr so beherrschen kann, wie es die Verhältnisse eigentlich erfordern würden. Nur dann, wenn diese Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, was stets im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände zu überprüfen ist, kann der Versicherer eine Leistung unter Berufung auf diesen Risikoausschluss zu Recht verweigern“.
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Grünes Licht für PV am Balkon

RECHT. Ab 1.9. Privilegien auch für Terrassen

von Gerhard Rodler

Grünes Licht für PV am Balkon © AdobeStock Grünes Licht für PV am Balkon © AdobeStock
Die eigennützige Errichtung von Photovoltaikanlagen an Balkonen und Terrassen wird (analog der Anbringung von Vorrichtungen zum Langsamladen elektrisch betriebener Fahrzeuge) ab 1. September einer zweifachen Privilegierung unterworfen, meldet der Immobilien- und Wohnrechtlcher Christoph Kothbauer. Zum einen bedarf es bezüglich der Anbringung von Photovoltaikanlagen an Balkonen oder an Terrassen zur Versorgung des WE-Objekts ab dann für die Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer:innen durch rechtgestaltende Entscheidung des Außerstreitgerichts keiner der beiden positiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG (Verkehrsübung oder wichtiges Interesse), sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 
Zum anderen wird ab diesem Stichtag die Anbringung von steckfertigen PhotovoltaikKleinsterzeugungsanlagen an Balkonen oder an Terrassen gilt eine Zustimmung des Wohnungseigentümers als erteilt, wenn er von der Änderung durch Übersendung verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden) unterliegen.
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OECD rät höhere Immosteuer

Dafür Faktor Arbeit steuerlich entlasten

von Gerhard Rodler

OECD rät höhere Immosteuer © AdobeStock OECD rät höhere Immosteuer © AdobeStock
Die OECD hat Österreich in ihrem jüngst fertig gestellten Länderbericht explizit geraten, die Immobilienbesteuerungen spürbar zu erhöhen. Konkret meinen die Verfasser, dass im Vergleich zu anderen Ländern die Immobilien nur auf niedrigem Niveau besteuert werden, dafür aber der Faktor Arbeit umgekehrt wiederum weit über dem internationalen Vergleich. Konkret werden hier auch eine höhere auf Immobilien angerechnete CO2-Steuer angeregt, ebenso wie die Grundsteuer aus Sicht der OECD erhöht werden sollte. Weiters soll auch der Einheitswert der Immobilien, der ja Basis von einigen Steuern und Abgaben ist regelmäßig und zwar in deutlich kürzeren Abständen an den tatsächlichen Marktwert herangeführt werden. Das würde praktisch eine Vervielfachung des heute angewendeten Einheitswertes bedeuten, der sehr erheblich vom Verkehrswert entfernt ist.
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Investitionsstimmung verbessert sich

Immoinvestments europaweit gestiegen

von Stefan Posch

Die Investionen in Immobilien sind laut Daten im 1. Halbjahr 2024 europaweit gestiegen. Diese ziegen einem Anstieg um rund zehn Prozent gegenüber dem ersten Halbjahr 2023. Insgesamt wurden in Europa 86,5 Milliarden Euro in Immobilien investiert. 
"Die Investitionsstimmung beginnt sich in ganz Europa zu verbessern und die Preise haben sich stabilisiert“, erklärt Chris Brett, Managing Director, European Capital Markets, CBRE.
Grundsätzlich ist die Entwicklung laut CBRE in allen Segmenten positiv – besonders bei Hotel und Wohnen. So stieg beispielsweise das Hotelinvestitionsvolumen um 62 Prozent auf 9,9 Milliarden Euro. Auch der Sektor Wohnen legte um sechs Prozent auf 18,3 Milliarden Euro zu.
Büroimmobilien waren in der ersten Jahreshälfte 2024 mit einem Investitionsvolumen von 18,7 Milliarden Euro (plus ein Prozent) der aktivste Sektor vor dem Bereich Wohnen. Im Industriebereich stieg das Volumen um sieben Prozent auf 16,1 Milliarden Euro, während das Gesamtvolumen im Einzelhandel um ein Prozent auf 13,5 Milliarden Euro stieg.
Acht der zehn größten geografischen Märkte verzeichneten in der ersten Jahreshälfte ein Wachstum der Investitionen. Besonders stark war die Entwicklung in Deutschland und Großbritannien mit einem Anstieg von 15 Prozent bzw. zehn Prozent.
Österreich hat das Volumen mit fast 1,1 Milliarden Euro vom Vorjahr lediglich gehalten. Dennoch scheint der internationale Trend auch in Österreich anzukommen. Lukas Schwarz, Head of Investment Properties bei CBRE: „Wir sehen wesentlich mehr Aktivität in Prüf- und Ankaufsprozessen. Das spiegelt sich zwar noch nicht in den aktuellen Zahlen wider, aber wir blicken der zweiten Jahreshälfte sehr optimistisch entgegen.“

Be.Yond Office Berlin mit 8.600 Quadratmetern Mietfläche

Soravia stellt Rohbau in Berlin fertig

von Leon Protz

Be.Yond Office Berlin mit 8.600 Quadratmetern Mietfläche © Henn GmbH
Soravia hat im Juli den Rohbau des Projekts Be.Yond Office Berlin fertiggestellt. Das Bürogebäude in Berlin Tiergarten hat 8.600 Quadratmetern Mietfläche und liegt direkt am Landwehrkanal. Mit Abschluss des Rohbaus hat das Gebäude, dessen Fertigstellung Mitte 2025 erfolgen soll, seine volle Höhe von acht Stockwerken erreicht. Ursprünglich sollte der Rohbau erst im Laufe des Augusts 2024 fertiggestellt werden. „Ich bin stolz darauf, dass wir den Rohbau von Be.Yond Office Berlin einen Monat früher als geplant fertigstellen konnten. Mit diesem Projekt schaffen wir mitten im pulsierenden Berlin ein innovatives Bürogebäude für höchste Ansprüche. Die Vermarktung dieser spektakulären Flächen wird nun gestartet.“, so Adrian Menczyk, CTO der Soravia Deutschland. „Wir treiben alle unsere Immobilienentwicklungsprojekte planmäßig voran. Auch im herausfordernden Marktumfeld sind alle Kräne in Bewegung. Aktuell realisieren wir 18 Projekte in Österreich und Deutschland mit einem Volumen von gesamt rund 1,6 Milliarden Euro.“ Das Be.Yond Office Berlin – ausgerichtet auf gewerbliche Mieter mit flexiblen Raumbedürfnissen – entsteht am Schöneberger Ufer 69 gegenüber der Neuen Nationalgalerie. Das Bürogebäude liegt damit zentral im Berliner Westen zwischen Potsdamer Platz und Botschaftsviertel. Einzelbüros, Kombiflächen oder auch Open Space Flächen sind realisierbar. Interessent:innen können ihre Flächen flexibel planen und Räume individuell gestalten. Das Gebäude ist durchgehend nachhaltig konzipiert und wird ohne fossile Energieträger betrieben werden. Es besitzt ein Energiemanagement, das Heiz- und Kühldecken, zwei Luftwärmepumpen und eine Photovoltaikanlage umfasst. Zusätzlich strebt Soravia das DGNB-Gold-Zertifikat an. 
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RECHT: Entwarnung für Hausverwaltungen

HVs haften nicht für Mietentgang

von Gerhard Rodler

Entwarnung für Hausverwaltungen: Hausverwaltungen haften gegenüber ihren Auftraggebern, die vermieten, nur dann, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung – im Rahmen vertraglicher Haftung – aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, oder aus der Verletzung absoluter Rechte beziehungsweise aus der Übertretung von Schutzgesetzen, die auch den Schutz des Vermögens bezwecken, ableiten lässt. Dies berichtet der Wohn- und Immobilienrechtspezialist Christoph Kothbauer. 
Eine Vertragshaftung des Verwalters bzw der Verwalterin gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bzw der einzelnen Wohnungseigentümerin kommt, weil der Verwalter bzw die Verwalterin in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den Wohnungseigentümer:innen steht, nur dann in Betracht, wenn Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwaltervertrags einbezogen ist, verletzt werden (Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Noch nicht ausjudiziert ist, ob ein Mietzinsentgang als bloßer Vermögensschaden in den Schutzbereich des Verwaltungsvertrags im WE einbezogen ist.
Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten bzw der Dritten sei nämlich dann zu verneinen, wenn er bzw sie kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen bzw eine der beiden Vertragspartner:innen hat.
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RECHT: Wann ist der Ausschluss des Versicherungsschutzes zulässig?

Schwindel als Bewusstseinsstörung?

von Leon Protz

Schwindel als Bewusstseinsstörung? © AdobeStock
Was ist passiert?
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem beklagten Versicherer besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 224.151 Euro für dauernde Invalidität. Die diesem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (Auvb) lauten auszugsweise wie folgt: „Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes: Artikel 20, Welche Unfälle sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle (...)  20.8 welche die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung (…) erleidet.“
Der Versicherungsnehmer stürzte aufgrund eines kurzfristigen Schwindels von einer Leiter. Dabei erlitt er Verletzungen im Bereich der linken Schulter, für die er aufgrund einer dauernden Invalidität eine Versicherungsleistung vom Versicherer forderte. Der Versicherer lehnte jedoch eine Leistung mit der Begründung ab, dass der schwindelbedingte Sturz von der Leiter ein Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung sei und somit der Risikoausschlusses gemäß Art 20.8 Auvb greifen würde. 

Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 22.05.2024, Geschäftszahl: 7 Ob 60/24k, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass der Begriff der Bewusstseinsstörung nicht die völlige Bewusstlosigkeit fordert. Nach Ansicht des OGH genügt es vielmehr, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so gestört ist, dass der Versicherungsnehmer der Gefahrenlage, in der er sich jeweils befindet, nicht mehr so gewachsen ist, wie die jeweiligen Verhältnisse es erfordern. Auch eine Schwindelattacke könne eine Bewusstseinsstörung darstellen, wenn dadurch die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erheblich gestört ist.
Im vorliegenden Fall kamen die Gerichte zum Ergebnis, dass diese Erheblichkeitsschwelle noch nicht überschritten war. Der beim Versicherungsnehmer aufgetretene kurzfristige Schwindel habe „aufgrund seiner Kopfhaltung“ keine erhebliche Störung seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit mit sich gezogen. Das Vorliegen des Risikoausschluss wurde daher verneint, sodass der Versicherer dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet wurde.

Schlussfolgerungen
Dazu Rechtsanwalt Roland Weinrauch: „Beim Risikoausschluss für Unfälle infolge einer Bewusstseinsstörung kommt es darauf an, ob die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherungsnehmers in einer konkreten Gefahrenlage so gestört ist, dass er diese Situation nicht mehr so beherrschen kann, wie es die Verhältnisse eigentlich erfordern würden. Nur dann, wenn diese Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, was stets im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände zu überprüfen ist, kann der Versicherer eine Leistung unter Berufung auf diesen Risikoausschluss zu Recht verweigern“.

RECHT. Ab 1.9. Privilegien auch für Terrassen

Grünes Licht für PV am Balkon

von Gerhard Rodler

Grünes Licht für PV am Balkon © AdobeStock
Die eigennützige Errichtung von Photovoltaikanlagen an Balkonen und Terrassen wird (analog der Anbringung von Vorrichtungen zum Langsamladen elektrisch betriebener Fahrzeuge) ab 1. September einer zweifachen Privilegierung unterworfen, meldet der Immobilien- und Wohnrechtlcher Christoph Kothbauer. Zum einen bedarf es bezüglich der Anbringung von Photovoltaikanlagen an Balkonen oder an Terrassen zur Versorgung des WE-Objekts ab dann für die Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer:innen durch rechtgestaltende Entscheidung des Außerstreitgerichts keiner der beiden positiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG (Verkehrsübung oder wichtiges Interesse), sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 
Zum anderen wird ab diesem Stichtag die Anbringung von steckfertigen PhotovoltaikKleinsterzeugungsanlagen an Balkonen oder an Terrassen gilt eine Zustimmung des Wohnungseigentümers als erteilt, wenn er von der Änderung durch Übersendung verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden) unterliegen.
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Dafür Faktor Arbeit steuerlich entlasten

OECD rät höhere Immosteuer

von Gerhard Rodler

Die OECD hat Österreich in ihrem jüngst fertig gestellten Länderbericht explizit geraten, die Immobilienbesteuerungen spürbar zu erhöhen. Konkret meinen die Verfasser, dass im Vergleich zu anderen Ländern die Immobilien nur auf niedrigem Niveau besteuert werden, dafür aber der Faktor Arbeit umgekehrt wiederum weit über dem internationalen Vergleich. Konkret werden hier auch eine höhere auf Immobilien angerechnete CO2-Steuer angeregt, ebenso wie die Grundsteuer aus Sicht der OECD erhöht werden sollte. Weiters soll auch der Einheitswert der Immobilien, der ja Basis von einigen Steuern und Abgaben ist regelmäßig und zwar in deutlich kürzeren Abständen an den tatsächlichen Marktwert herangeführt werden. Das würde praktisch eine Vervielfachung des heute angewendeten Einheitswertes bedeuten, der sehr erheblich vom Verkehrswert entfernt ist.
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