Zinssenkungen sorgen für stabileres Umfeld

Finanzierungskosten nun besser kalkulierbar

von Stefan Posch

Stefan Fink, Chief Economist bei KPMG Österreich, erwartet heuer weitere Zinssenkungen © KPMG Stefan Fink, Chief Economist bei KPMG Österreich, erwartet heuer weitere Zinssenkungen © KPMG
Die aktuelle Zinspolitik der EZB, die Leitzinsen in kleinen aber stätigen Schritten zu senken, sorgtr für ein stabileres Umfeld für die Immobilienwirtschaft. Davon ist Stefan Fink, Chief Economist bei KPMG Österreich, überzeugt. Im Gespräch mit Immoflash sagt Fink, dass sich mit der Entscheidung des EZB-Rates vergangenen Donnerstag die Erwartungen des Marktes erfüllt wurden: "Dass sich die Nachfrage nach Wohnbaukrediten in der letzten Zeit etwas nach oben gegangen ist, zeigt, dass viele mit dem Zinsschritt gerechnet hatten." Entscheidend für variable Kredite ist laut Fink der Einlagenzinssatz, der um 0,25 Prozent gefallen ist und an dem sich auch der Drei-Monats-Euribor orientiert. Der Hauptfinanzierungszinssatz, der überraschend sogar um 0,6 Prozent gefallen ist, sei seit dem Krisenmodus der EZB nicht mehr so ausschlaggebend.
Positiv für die Immobilienwirtschaft ist laut Fink vor allem das jetzt stabilere Zinsumfeld: "Jetzt sind die Finanzierungskosten besser kalkulierbar, weil eine plötzliche Zinssteigerung sehr unwahrscheinlich geworden ist", so der Ökonom, der bis Ende des Jahres mit weiteren Zinssenkungen rechnet: "Ob der nächste Viertelprouzentpunkte-Schritt schon im Oktober oder später folgt, ist derzeit noch offen. Bis Jahresende erwarte ich aber ein oder zwei weitere Senkungen", so Fink, der aber auch anmerkt, dass das Wording von EZB-Präsidentin Christine Lagarde eher eine konservative Herangehensweise erahnen lässt.
Mutiger gehen aktuell die Amerikaner das Thema Zinsen an. Zumindest erwartet das der Markt, der von einer Senkung von 0,5 Prozentpunkte ausgeht. Die Federal Reserve (Fed) entscheidet am Mittwochabend über ihre Zinspolitik.
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Baukosten weiterhin hoch

4,3 Prozent über dem August-Wert des Vorjahres

von Elisabeth K. Fürst

Am Bau bleibt es weiter teuer.  © Adobe Stock Am Bau bleibt es weiter teuer. © Adobe Stock
Im August 2024 lagen die Kosten für den Wohnhaus- und Siedlungsbau laut vorläufiger Daten der Statistik Austria um 4,3 Prozent über dem August-Wert des Vorjahres. Im Straßenbau stiegen die Kosten um 3,4 Prozent im Brückenbau um 3 Prozent und im Siedlungswasserbau um 3,6 Prozent.
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Mehrheit sieht Zinsentscheid positiv

Branche optimistisch über die zukünftige Entwicklung

von Stefan Posch

Eine Mehrheit sieht positive Auswirkungen auf die Branche  © Eine Mehrheit sieht positive Auswirkungen auf die Branche ©
In einer kürzlich durchgeführten Blitzumfrage unter den Leser:innen von Immoflash wurde die Meinung zur Auswirkung des Zinsentscheids der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 12. September 2024 auf die österreichische Immobilienbranche eingeholt. Die Mehrheit der Befragten erwarten eine positive Wirkung des Zinsentscheids. Von den 85 Befragten gaben knapp 46 Prozent an, dass der Zinsentscheid „positiv“ wirken wird, während knapp 40 Prozent der Meinung sind, dass die Auswirkungen „kaum“ spürbar sein werden. Eine kleine Gruppe von etwa 14 Prozent sieht den Entscheid sogar als „sehr positiv“ an, und nur etwas mehr als 1 Prozent bewerten ihn als „sehr negativ“. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Branche insgesamt optimistisch bleibt, was die zukünftige Entwicklung betrifft.
Ein ähnliches Bild zeigt sich, wenn es um die Auswirkungen des Zinsentscheids auf die Unternehmen der Befragten geht. Mehr als 41 Prozent glauben, dass sich der Entscheid „positiv“ auf ihre Unternehmen auswirken wird, während 44 Prozent sagen, dass die Auswirkungen „kaum“ spürbar sein werden. Ein kleinerer Anteil von gut 11 Prozent sieht die Entscheidung als „sehr positiv“ an, während knapp 3 Prozent eine „sehr negative“ Auswirkung erwarten. Diese Zahlen spiegeln eine vorsichtig optimistische Sichtweise wider, wobei die Mehrheit weder große negative noch sehr positive Veränderungen erwartet.
Besonders interessant ist die Einschätzung der Befragten zur Frage, ob der Zinsentscheid die Nachfrage nach Wohneigentum beeinflussen wird.  Fast 62 Prozent glauben, dass der Entscheid zu einer positiven Entwicklung der Nachfrage führen wird. Dies könnte auf Erwartungen hinweisen, dass die Zinsen möglicherweise günstigere Finanzierungsbedingungen schaffen und damit den Immobilienmarkt beleben könnten. 38 Prozent der Teilnehmer teilen diese Ansicht jedoch nicht.
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BIP Immobilien mit Spatenstich

46 Wohnungen im 3. Wiener Gemeindebezirk

von Stefan Posch

Schimmelgasse 5 © Alschner2024 Schimmelgasse 5 © Alschner2024
Anfang September wurde der Spatenstich für ein neues Wohngebäude der BIP Immobilien Development gefeiert. In der Schimmelgasse 5 in Wien Landstraße entstehen insgesamt 46 Wohnungen. Die Wohnungen, verteilt auf zwei Bauteile, bieten Wohnflächen zwischen 47 und 165 m². Jede Wohnung verfügt über eine eigene Freifläche. Die Immobilie wurde zudem mit eine umweltschonende Bauweise konzipiert: Eine begrünte Fassade Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach und eine Luftwärmepumpe in Kombination mit einer durchdachten Gebäudegestaltung sollen einen sparsamen Energieverbrauch gewährleisten.
Sebastian Unger, Geschäftsführer der BIP Immobilien: „Wir freuen uns ganz besonders, dieses Projekt nun zu starten. Unser Team hat hier ganze Arbeit geleistet, ein attraktives und nachhaltiges Gesamtpaket für die künftigen Bewohner:innen zu schaffen.“ Erich Hohenberger, Bezirksvorsteher Landstraße: „In einer Zeit, wo nur wenige neue Wohnungen, noch dazu in so attraktiver Lage, auf den Markt kommen, setzt BIP Immobilien mit der Schimmelgasse einen starken Akzent.“
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Verwaltende ohne Gewerbeberechtigung

RECHT: Geschäftswidrig oder möglich?

von Weinrauch Rechtsanwälte

Braucht ein:e Verwalter:in  zwingend eine Gewerbeberechtigung? © Adobe Stock Braucht ein:e Verwalter:in zwingend eine Gewerbeberechtigung? © Adobe Stock
Im gegenständlichen Fall wurde eine deutsche haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ohne entsprechende Gewerbeberechtigung in Österreich zur Verwalterin einer Liegenschaft bestellt. Angefochten wurde der Umlaufbeschluss der Eigentümergemeinschaft, mit welchem die zuvor genannte Gesellschaft zur Verwalterin bestellt wurde. Im gegenständlichen Verfahren stellte sich die Frage, ob das Fehlen einer notwendigen Gewerbeberechtigung eine Gesetzwidrigkeit des Bestellungsbeschlusses im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstelle oder ob die Bestellung zum Verwalter rechtswirksam erfolgt ist.
Die Rechtslage stellt sich so dar: Gemäß § 24 Abs 1 WEG dient zur Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch - allenfalls ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen - auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss), zustande kommen. Ein Beschluss ist - mit der sich aus Abs. 6 ergebenden Einschränkung - erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Jeder Wohnungseigentümer kann nach Maßgabe des § 24 Abs 6 WEG einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit anfechten. Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten betrifft Beschlüsse der ordentlichen Verwaltung, zu denen die Verwalterbestellung gehört.
Der Anfechtungsgrund der Gesetzwidrigkeit soll nicht im Ergebnis auf eine generelle Inhaltskontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hinauslaufen. Der Begriff der "Gesetz-widrigkeit“ ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einschränkend zu interpretieren. Nur ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG über die Verwaltung und "krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit machen einen Beschluss ge-setzwidrig (5 Ob 144/05w; 5 Ob 7/18t mwN; RIS-Justiz RS0120092). Ein Verstoß gegen allgemeine Normen, insbesondere solche des Verwaltungsrechts, ist daher keine zur Anfechtung des Beschlusses berechtigende Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 24 Abs 6 WEG. Anderes gilt nur für den Fall, dass der Eigentümergemeinschaft durch die Missachtung solcher gesetzlicher Vorschriften schwere wirtschaftliche Nachteile drohen; darin liegt dann nämlich allenfalls ein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (5 Ob 144/05w; 5 Ob 113/08s), welcher im Einzelfall jeweils zu beurteilen wäre. Nach § 19 Satz 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person zum Verwalter bestellen. Weitere Merkmale des Verwalters sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.Der Verwalter kann daher selbst Wohnungseigentümer oder ein der Eigentümergemeinschaft nicht angehörender Dritter sein; er kann die Verwaltungstätigkeit gewerblich oder auch nur im Einzelfall ausüben. Das WEG sieht also nicht vor, dass nur eine Person zum Verwalter bestellt werden kann, die auch über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35 GewO 1994) verfügt. Das Fehlen einer solchen Gewerbeberechtigung macht die Verwalterbestellung also nicht unzulässig.
Der OGH führte somit im abgeführten Rechtsstreit zu GZ 5 Ob 68/23w aus, dass das WEG nur vorsieht, dass eine natürliche Person oder eine juristische Person zum Verwalter bestellt werden kann. Das Gesetz knüpft diese Bestellung aber nicht daran, ob die zu bestellende Person über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35 GewO 1994) verfügt. Fehlt eine solche Gewerbeberechtigung wird die Verwalterbestellung dadurch aber nicht unzulässig und liegt somit auch keine Gesetzwidrigkeit vor, aufgrund welcher der Beschluss anfechtbar wäre. Die Frage, ob die im vorliegenden Fall zur Verwalterin bestellte deutsche Unternehmergesellschaft für die Ausübung dieser Tätigkeit eine österreichische Gewerbeberechtigung braucht, war in diesem Verfahren somit nicht ausschlaggebend.
Das Fazit von Weinrauch Rechtsanwälte ist: "Bei der Bestellung eines Verwalters kommt es aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die zu bestellende Person über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter verfügt. Sollten jedoch der Eigentümergemeinschaft durch die Missachtung gesetzlicher Vorschriften aufgrund der Handlungen des Verwalters schwere wirtschaftliche Nachteile drohen; kann darin im Einzelfall allenfalls ein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und somit eine Gesetzwidrigkeit vorliegen."
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Entwaldungsverordnung erfordert Sorgfalt

RECHT: Die neue EU-Entwaldungsverordnung fordert strengere Sorgfaltspflichten für Unternehmen

von HSP.law

Mit der Entwaldungsverordnungsoll Europa klimaneutraler wird. © Adobe Stock Mit der Entwaldungsverordnungsoll Europa klimaneutraler wird. © Adobe Stock
Peter Wagesreiter, Rechtsexperte und Partner bei HSP.law, erklärt was es mit der neuen Entwaldungsverordnung auf sich hat: "Mit der Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115) unternimmt der europäische Gesetzgeber einen weiteren entscheidenden Schritt in Richtung eines klimaneutralen Europas. Diese Verordnung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden und aus bestimmten Rohstoffen wie Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindern, Kautschuk und Holz hergestellt werden, nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Obwohl die Verordnung bereits im Juni 2023 in Kraft trat, rückt sie aktuell verstärkt in den Fokus, da die festgelegten Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2024 bindend sind."
Besonders betroffen sind Unternehmen in Österreich, die mit diesen Rohstoffen, zB Holz, oder daraus hergestellten Produkten arbeiten oder handeln. Marktteilnehmer und Händler stehen nun vor der Herausforderung, vor der Inverkehrbringung oder -ausführung bzw. Bereitstellung am Markt umfassende Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
"Die Sorgfaltspflichten bestehen aus einer Informationspflicht, einer Risikobewertung sowie einer Risikominimierung," erläutert Wagesreiter, Rechtsexperte und Partner bei HSP.law. "Betroffene Unternehmen müssen nachweisen, dass die verwendeten Rohstoffe entwaldungsfrei sind, den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen und eine entsprechende Sorgfaltserklärung vorliegt."
Diese Sorgfaltspflichten gelten sowohl für Marktteilnehmende als auch für Händler. Beispielsweise wird ein Verlag, der Papier in Bücher verarbeitet und diese dann erstmals auf dem Markt anbietet, als Marktteilnehmer eingestuft. Ein Händler ist hingegen jemand, der diese Bücher einkauft und weiterverkauft. Beide müssen sicherstellen, dass sie die Sorgfaltspflichten erfüllen, bevor sie die Produkte auf den Markt bringen.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette gibt es allerdings Erleichterungen. KMU-Händler dürfen Rohstoffe oder Erzeugnisse am Markt bereitstellen, wenn sie die Informationen zu ihren Lieferanten, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung und die Daten zu den Händlern, an die sie liefern, vorweisen können. Für Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette gilt, dass sie die Sorgfaltspflichten nicht erneut erfüllen müssen, sofern diese bereits in der Lieferkette erfüllt wurden und eine Sorgfaltserklärung samt Referenznummer vorliegt.
"Die Erleichterungen entbinden jedoch nicht von der Verantwortung", betont Wagesreiter. "Unternehmen, die gegen die Verordnung verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Diese Strafen werden so bemessen, dass der wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß vollständig abgeschöpft wird. Bei wiederholten Verstößen droht eine schrittweise Anhebung der Strafe."
Mit der Einführung dieser Verordnung werden Unternehmen in der EU und damit auch in Österreich dazu angehalten, ihre Lieferketten sorgfältig zu überprüfen und die Einhaltung der neuen Regelungen sicherzustellen. „Angesichts der Sanktionen, die bei Verstößen drohen, sollten betroffene Unternehmen die verbleibende Zeit bis Ende 2024 nutzen, um ihre Prozesse entsprechend anzupassen“, so der Experte abschließend.
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Süba stellt Projekt in München fertig

74 Mietwohnungen werden mit Eisspeicher geheizt und gekühlt

von Stefan Posch

Die Süba hat 74 Mietwohnungen in München fertiggestellt © Maximilian Hoppe/SÜBA AG

Die Süba hat 74 Mietwohnungen in München fertiggestellt © Maximilian Hoppe/SÜBA AG
Die Süba feierte in der Marbachstraße 9 in München die Fertigstellung ihres neuen, DGNB-Gold vorzertifizierten, Mietwohnungsprojektes. Zum ersten Mal kommt in einem Wohnprojekt dieser Größenordnung in der Dach-Region ein Eisspeicher zum Einsatz, welcher in den 74 Mietwohnungen zum Heizen und Kühlen verwendet wird und damit ganzjährig für optimale Raumtemperatur sorgt. „Seit mehr als 40 Jahren entwickelt und baut die Süba in Österreich Wohnungen mit hohem Anspruch an Qualität, Architektur und Wohlbefinden. Mit unserem Wohnprojekt in der Marbachstraße 9 haben wir nun auch in München ein starkes Signal für Nachhaltigkeit, Innovation sowie eine ressourcenschonende Bauweise gesetzt. Wir freuen uns, dass wir dieses besondere Projekt gemeinsam mit unserer Baufirma planmäßig umgesetzt haben und wir die ersten Wohnungen schon bald an ihre neuen Mieterinnen und Mieter übergeben können“, sagt Heinz Fletzberger, Vorstand der Süba.
Der unter der Wohnanlage installierte Eisspeicher zur Energieerzeugung entzieht mit Hilfe von zwei Wärmepumpen einem 600 m3 fassenden Wasserreservoir mit 37 Meter Länge und 6,5 Meter Breite Energie. Im Winter wird dem Wasser Wärme entzogen, wodurch es kontrolliert vereist wird. Durch die Wärmeentnahme werden die Wärmepumpen versorgt, die Energie für Fußbodenheizung und Warmwasseraufbereitung liefern. Über Solarkollektoren in den Freianlagen wird dem Wasser im Eisspeicher wieder Wärme zugeführt. Das über die Wintermonate erzeugte Eis taut über den Sommer auf, dabei kann kaltes Wasser kontrolliert durch die Fußbodenheizung zur Kühlung der Wohnungen zirkulieren – und der Prozess wiederholt sich im nächsten Winter. Ein Teil des benötigten Stroms für die Wärmepumpen wird durch Photovoltaikmodule auf dem Dach selbst erzeugt. „Unser Wohnprojekt in der Marbachstraße entlastet nicht nur die Umwelt, sondern auch die künftigen Mieterinnen und Mieter. Dank innovativer Technologien wird der Energieverbrauch deutlich reduziert, wodurch auch die laufenden Energiekosten für die Bewohnerinnen und Bewohner gesenkt werden“, hält Manfred Wachtler, Technik-Vorstand der Süba, fest.
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Lakeside Hotelbetrieb insolvent

Unwetterschäden verursachten massive Kosten

von Elisabeth K. Fürst

Das Projekt am Klopeiner See  lief nicht wie geplant.  © Adobe Stock Das Projekt am Klopeiner See lief nicht wie geplant. © Adobe Stock
Laut Alpenländische Kreditorenverband ist ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung über die Kärntner Lakeside Hotelbetriebs GmbH am Klopeiner See eröffnet worden. Es handelt sich um eine Hotelanlage die in ein Buy-to-Let umgewandelt werden sollte. Das Projekt umfasst 42 Wohnungseinheiten, von denen mittlerweile 35 verkauft sind. Unwetterschäden 2023 verursachten massive Schäden und Kosten noch vor der Fertigstellung. Die Verbindlichkeiten betragen insgesamt rund 9,3 Millionen Euro. Der Sanierungsplan sieht eine Quote von 30 Prozent binnen zwei Jahren vor. Die Sanierungsplanerfordernis soll aus dem Verkauf der weiteren Wohnungseigentumsprojekte erwirtschaftet werden.
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Branche optimistisch über die zukünftige Entwicklung

Mehrheit sieht Zinsentscheid positiv

von Stefan Posch

In einer kürzlich durchgeführten Blitzumfrage unter den Leser:innen von Immoflash wurde die Meinung zur Auswirkung des Zinsentscheids der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 12. September 2024 auf die österreichische Immobilienbranche eingeholt. Die Mehrheit der Befragten erwarten eine positive Wirkung des Zinsentscheids. Von den 85 Befragten gaben knapp 46 Prozent an, dass der Zinsentscheid „positiv“ wirken wird, während knapp 40 Prozent der Meinung sind, dass die Auswirkungen „kaum“ spürbar sein werden. Eine kleine Gruppe von etwa 14 Prozent sieht den Entscheid sogar als „sehr positiv“ an, und nur etwas mehr als 1 Prozent bewerten ihn als „sehr negativ“. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass die Branche insgesamt optimistisch bleibt, was die zukünftige Entwicklung betrifft.
Ein ähnliches Bild zeigt sich, wenn es um die Auswirkungen des Zinsentscheids auf die Unternehmen der Befragten geht. Mehr als 41 Prozent glauben, dass sich der Entscheid „positiv“ auf ihre Unternehmen auswirken wird, während 44 Prozent sagen, dass die Auswirkungen „kaum“ spürbar sein werden. Ein kleinerer Anteil von gut 11 Prozent sieht die Entscheidung als „sehr positiv“ an, während knapp 3 Prozent eine „sehr negative“ Auswirkung erwarten. Diese Zahlen spiegeln eine vorsichtig optimistische Sichtweise wider, wobei die Mehrheit weder große negative noch sehr positive Veränderungen erwartet.
Besonders interessant ist die Einschätzung der Befragten zur Frage, ob der Zinsentscheid die Nachfrage nach Wohneigentum beeinflussen wird.  Fast 62 Prozent glauben, dass der Entscheid zu einer positiven Entwicklung der Nachfrage führen wird. Dies könnte auf Erwartungen hinweisen, dass die Zinsen möglicherweise günstigere Finanzierungsbedingungen schaffen und damit den Immobilienmarkt beleben könnten. 38 Prozent der Teilnehmer teilen diese Ansicht jedoch nicht.

46 Wohnungen im 3. Wiener Gemeindebezirk

BIP Immobilien mit Spatenstich

von Stefan Posch

Schimmelgasse 5 © Alschner2024
Anfang September wurde der Spatenstich für ein neues Wohngebäude der BIP Immobilien Development gefeiert. In der Schimmelgasse 5 in Wien Landstraße entstehen insgesamt 46 Wohnungen. Die Wohnungen, verteilt auf zwei Bauteile, bieten Wohnflächen zwischen 47 und 165 m². Jede Wohnung verfügt über eine eigene Freifläche. Die Immobilie wurde zudem mit eine umweltschonende Bauweise konzipiert: Eine begrünte Fassade Photovoltaik-Anlagen auf dem Dach und eine Luftwärmepumpe in Kombination mit einer durchdachten Gebäudegestaltung sollen einen sparsamen Energieverbrauch gewährleisten.
Sebastian Unger, Geschäftsführer der BIP Immobilien: „Wir freuen uns ganz besonders, dieses Projekt nun zu starten. Unser Team hat hier ganze Arbeit geleistet, ein attraktives und nachhaltiges Gesamtpaket für die künftigen Bewohner:innen zu schaffen.“ Erich Hohenberger, Bezirksvorsteher Landstraße: „In einer Zeit, wo nur wenige neue Wohnungen, noch dazu in so attraktiver Lage, auf den Markt kommen, setzt BIP Immobilien mit der Schimmelgasse einen starken Akzent.“
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RECHT: Geschäftswidrig oder möglich?

Verwaltende ohne Gewerbeberechtigung

von Weinrauch Rechtsanwälte

Im gegenständlichen Fall wurde eine deutsche haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ohne entsprechende Gewerbeberechtigung in Österreich zur Verwalterin einer Liegenschaft bestellt. Angefochten wurde der Umlaufbeschluss der Eigentümergemeinschaft, mit welchem die zuvor genannte Gesellschaft zur Verwalterin bestellt wurde. Im gegenständlichen Verfahren stellte sich die Frage, ob das Fehlen einer notwendigen Gewerbeberechtigung eine Gesetzwidrigkeit des Bestellungsbeschlusses im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) darstelle oder ob die Bestellung zum Verwalter rechtswirksam erfolgt ist.
Die Rechtslage stellt sich so dar: Gemäß § 24 Abs 1 WEG dient zur Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft vornehmlich die Eigentümerversammlung, doch können Beschlüsse auch - allenfalls ergänzend zu den in einer Eigentümerversammlung abgegebenen Erklärungen - auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg (Umlaufbeschluss), zustande kommen. Ein Beschluss ist - mit der sich aus Abs. 6 ergebenden Einschränkung - erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; bis dahin ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Jeder Wohnungseigentümer kann nach Maßgabe des § 24 Abs 6 WEG einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit anfechten. Diese Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten betrifft Beschlüsse der ordentlichen Verwaltung, zu denen die Verwalterbestellung gehört.
Der Anfechtungsgrund der Gesetzwidrigkeit soll nicht im Ergebnis auf eine generelle Inhaltskontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hinauslaufen. Der Begriff der "Gesetz-widrigkeit“ ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs einschränkend zu interpretieren. Nur ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG über die Verwaltung und "krasse“ Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit machen einen Beschluss ge-setzwidrig (5 Ob 144/05w; 5 Ob 7/18t mwN; RIS-Justiz RS0120092). Ein Verstoß gegen allgemeine Normen, insbesondere solche des Verwaltungsrechts, ist daher keine zur Anfechtung des Beschlusses berechtigende Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 24 Abs 6 WEG. Anderes gilt nur für den Fall, dass der Eigentümergemeinschaft durch die Missachtung solcher gesetzlicher Vorschriften schwere wirtschaftliche Nachteile drohen; darin liegt dann nämlich allenfalls ein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (5 Ob 144/05w; 5 Ob 113/08s), welcher im Einzelfall jeweils zu beurteilen wäre. Nach § 19 Satz 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person zum Verwalter bestellen. Weitere Merkmale des Verwalters sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.Der Verwalter kann daher selbst Wohnungseigentümer oder ein der Eigentümergemeinschaft nicht angehörender Dritter sein; er kann die Verwaltungstätigkeit gewerblich oder auch nur im Einzelfall ausüben. Das WEG sieht also nicht vor, dass nur eine Person zum Verwalter bestellt werden kann, die auch über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35 GewO 1994) verfügt. Das Fehlen einer solchen Gewerbeberechtigung macht die Verwalterbestellung also nicht unzulässig.
Der OGH führte somit im abgeführten Rechtsstreit zu GZ 5 Ob 68/23w aus, dass das WEG nur vorsieht, dass eine natürliche Person oder eine juristische Person zum Verwalter bestellt werden kann. Das Gesetz knüpft diese Bestellung aber nicht daran, ob die zu bestellende Person über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35 GewO 1994) verfügt. Fehlt eine solche Gewerbeberechtigung wird die Verwalterbestellung dadurch aber nicht unzulässig und liegt somit auch keine Gesetzwidrigkeit vor, aufgrund welcher der Beschluss anfechtbar wäre. Die Frage, ob die im vorliegenden Fall zur Verwalterin bestellte deutsche Unternehmergesellschaft für die Ausübung dieser Tätigkeit eine österreichische Gewerbeberechtigung braucht, war in diesem Verfahren somit nicht ausschlaggebend.
Das Fazit von Weinrauch Rechtsanwälte ist: "Bei der Bestellung eines Verwalters kommt es aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die zu bestellende Person über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter verfügt. Sollten jedoch der Eigentümergemeinschaft durch die Missachtung gesetzlicher Vorschriften aufgrund der Handlungen des Verwalters schwere wirtschaftliche Nachteile drohen; kann darin im Einzelfall allenfalls ein krasser Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und somit eine Gesetzwidrigkeit vorliegen."
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RECHT: Die neue EU-Entwaldungsverordnung fordert strengere Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Entwaldungsverordnung erfordert Sorgfalt

von HSP.law

Peter Wagesreiter, Rechtsexperte und Partner bei HSP.law, erklärt was es mit der neuen Entwaldungsverordnung auf sich hat: "Mit der Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115) unternimmt der europäische Gesetzgeber einen weiteren entscheidenden Schritt in Richtung eines klimaneutralen Europas. Diese Verordnung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden und aus bestimmten Rohstoffen wie Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindern, Kautschuk und Holz hergestellt werden, nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Obwohl die Verordnung bereits im Juni 2023 in Kraft trat, rückt sie aktuell verstärkt in den Fokus, da die festgelegten Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2024 bindend sind."
Besonders betroffen sind Unternehmen in Österreich, die mit diesen Rohstoffen, zB Holz, oder daraus hergestellten Produkten arbeiten oder handeln. Marktteilnehmer und Händler stehen nun vor der Herausforderung, vor der Inverkehrbringung oder -ausführung bzw. Bereitstellung am Markt umfassende Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
"Die Sorgfaltspflichten bestehen aus einer Informationspflicht, einer Risikobewertung sowie einer Risikominimierung," erläutert Wagesreiter, Rechtsexperte und Partner bei HSP.law. "Betroffene Unternehmen müssen nachweisen, dass die verwendeten Rohstoffe entwaldungsfrei sind, den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes entsprechen und eine entsprechende Sorgfaltserklärung vorliegt."
Diese Sorgfaltspflichten gelten sowohl für Marktteilnehmende als auch für Händler. Beispielsweise wird ein Verlag, der Papier in Bücher verarbeitet und diese dann erstmals auf dem Markt anbietet, als Marktteilnehmer eingestuft. Ein Händler ist hingegen jemand, der diese Bücher einkauft und weiterverkauft. Beide müssen sicherstellen, dass sie die Sorgfaltspflichten erfüllen, bevor sie die Produkte auf den Markt bringen.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für Marktteilnehmer in der nachgelagerten Lieferkette gibt es allerdings Erleichterungen. KMU-Händler dürfen Rohstoffe oder Erzeugnisse am Markt bereitstellen, wenn sie die Informationen zu ihren Lieferanten, die Referenznummer der Sorgfaltserklärung und die Daten zu den Händlern, an die sie liefern, vorweisen können. Für Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette gilt, dass sie die Sorgfaltspflichten nicht erneut erfüllen müssen, sofern diese bereits in der Lieferkette erfüllt wurden und eine Sorgfaltserklärung samt Referenznummer vorliegt.
"Die Erleichterungen entbinden jedoch nicht von der Verantwortung", betont Wagesreiter. "Unternehmen, die gegen die Verordnung verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Diese Strafen werden so bemessen, dass der wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß vollständig abgeschöpft wird. Bei wiederholten Verstößen droht eine schrittweise Anhebung der Strafe."
Mit der Einführung dieser Verordnung werden Unternehmen in der EU und damit auch in Österreich dazu angehalten, ihre Lieferketten sorgfältig zu überprüfen und die Einhaltung der neuen Regelungen sicherzustellen. „Angesichts der Sanktionen, die bei Verstößen drohen, sollten betroffene Unternehmen die verbleibende Zeit bis Ende 2024 nutzen, um ihre Prozesse entsprechend anzupassen“, so der Experte abschließend.
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74 Mietwohnungen werden mit Eisspeicher geheizt und gekühlt

Süba stellt Projekt in München fertig

von Stefan Posch

Die Süba feierte in der Marbachstraße 9 in München die Fertigstellung ihres neuen, DGNB-Gold vorzertifizierten, Mietwohnungsprojektes. Zum ersten Mal kommt in einem Wohnprojekt dieser Größenordnung in der Dach-Region ein Eisspeicher zum Einsatz, welcher in den 74 Mietwohnungen zum Heizen und Kühlen verwendet wird und damit ganzjährig für optimale Raumtemperatur sorgt. „Seit mehr als 40 Jahren entwickelt und baut die Süba in Österreich Wohnungen mit hohem Anspruch an Qualität, Architektur und Wohlbefinden. Mit unserem Wohnprojekt in der Marbachstraße 9 haben wir nun auch in München ein starkes Signal für Nachhaltigkeit, Innovation sowie eine ressourcenschonende Bauweise gesetzt. Wir freuen uns, dass wir dieses besondere Projekt gemeinsam mit unserer Baufirma planmäßig umgesetzt haben und wir die ersten Wohnungen schon bald an ihre neuen Mieterinnen und Mieter übergeben können“, sagt Heinz Fletzberger, Vorstand der Süba.
Der unter der Wohnanlage installierte Eisspeicher zur Energieerzeugung entzieht mit Hilfe von zwei Wärmepumpen einem 600 m3 fassenden Wasserreservoir mit 37 Meter Länge und 6,5 Meter Breite Energie. Im Winter wird dem Wasser Wärme entzogen, wodurch es kontrolliert vereist wird. Durch die Wärmeentnahme werden die Wärmepumpen versorgt, die Energie für Fußbodenheizung und Warmwasseraufbereitung liefern. Über Solarkollektoren in den Freianlagen wird dem Wasser im Eisspeicher wieder Wärme zugeführt. Das über die Wintermonate erzeugte Eis taut über den Sommer auf, dabei kann kaltes Wasser kontrolliert durch die Fußbodenheizung zur Kühlung der Wohnungen zirkulieren – und der Prozess wiederholt sich im nächsten Winter. Ein Teil des benötigten Stroms für die Wärmepumpen wird durch Photovoltaikmodule auf dem Dach selbst erzeugt. „Unser Wohnprojekt in der Marbachstraße entlastet nicht nur die Umwelt, sondern auch die künftigen Mieterinnen und Mieter. Dank innovativer Technologien wird der Energieverbrauch deutlich reduziert, wodurch auch die laufenden Energiekosten für die Bewohnerinnen und Bewohner gesenkt werden“, hält Manfred Wachtler, Technik-Vorstand der Süba, fest.
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Unwetterschäden verursachten massive Kosten

Lakeside Hotelbetrieb insolvent

von Elisabeth K. Fürst

Laut Alpenländische Kreditorenverband ist ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung über die Kärntner Lakeside Hotelbetriebs GmbH am Klopeiner See eröffnet worden. Es handelt sich um eine Hotelanlage die in ein Buy-to-Let umgewandelt werden sollte. Das Projekt umfasst 42 Wohnungseinheiten, von denen mittlerweile 35 verkauft sind. Unwetterschäden 2023 verursachten massive Schäden und Kosten noch vor der Fertigstellung. Die Verbindlichkeiten betragen insgesamt rund 9,3 Millionen Euro. Der Sanierungsplan sieht eine Quote von 30 Prozent binnen zwei Jahren vor. Die Sanierungsplanerfordernis soll aus dem Verkauf der weiteren Wohnungseigentumsprojekte erwirtschaftet werden.
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