RECHT. Vorsicht vor einzelnen Begriffen
Die Folgen des Unwetters
von Gerhard Rodler
Zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bestand ein Bündelversicherungsvertrag, der unter anderem eine Sturmschadenversicherung beinhaltete und dem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) zugrunde lagen.
Diese lauten auszugsweise: Versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Gefahren: […] 1.2 Hagel: Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. [...] 2. Versicherte Schäden: Versichert sind Schäden, die 2.1 durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten; [...] 2.2 als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten; [...] Artikel 2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses: [...] 4. Schäden durch Wasser. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden. […]“
Der Versicherungsnehmer begehrte nach einem Gewitter mit Starkregen und Hagel vom Versicherer Zahlung von Euro 201.555,97 sA, weil Hagelkörner seinen Acker mit einer Schicht von rund 10 cm Höhe bedeckten. Die Hagelkörner wären durch den warmen Regen abgeschmolzen. Durch die entstandenen Wassermassen wäre in weiterer Folge das Wasser in den Kellerraum des Gebäudes eingedrungen und hätte diesen beschädigt. Der Versicherer beantragte Klageabweisung, weil der Schaden durch das eingedrungene Wasser und nicht durch Hagel oder als dessen unvermeidliche Folge eingetreten wäre. Im Übrigen wären die Risikoausschlüsse gemäß Art 2 AStB 1998, welche Schäden durch Wasser ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausschließen, anzuwenden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte zunächst aus, dass Schäden versichert sind, die durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr, hier Hagel, eintreten sind.
Außerdem sind 8 Schäden versichert, die als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten.
Im vorliegenden Fall greift jedoch der Risikoausschluss des Versicherers. Es sind Schäden durch Wasser nicht versichert, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses. Nur Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden.
Der OGH meint, dass der Begriff „Schadenereignis“ in Art 1.2.1 AStB 1998 eindeutig im Sinn von „versicherte Gefahr“ definiert ist. Der OGH kam daher schlussendlich zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Schäden nicht gedeckt sind. Dazu Rechtsanwalt Roland Weinrauch: „Der Begriff Schadenereignis beschreibt nicht das Schadenereignis per se, sondern einzig die versicherte Gefahr“